Gewährleistung, Garantie und Mängelrüge

  • Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware bleibt außer Betracht.
  • Der Geschäftskunde hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen und bei der Feststellung eines Mangels oder einer Unvollständigkeit der Lieferung dies längstens innerhalb einer Woche ab Zugang der Ware detailliert schriftlich zu rügen. Der Beweis einer tatsächlich erfolgten Mängelrüge obliegt dem Geschäftskunden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Geschäftskunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorhanden war. Die Beweislast trifft den Geschäftskunden sohin auch innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang.
  • Die Dauer der Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Zugang der Ware. Die Geltendmachung der Gewährleistung ist nur mit Vorlage der Originalrechnung möglich.
  • Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich Materm vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch – auch wiederholte Male – oder durch Preisminderung zu erfüllen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware bleibt außer Betracht.
  • Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Sache sind ausgeschlossen, es sei denn, Materm hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind.
  • Soweit Materm eine Ware an den Geschäftskunden mit einer Herstellergarantie für die Ware liefert, sind diese Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. In diesem Falle gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des Herstellers.
  • Weitergehende Gewährleistungsansprüche, sowie weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
  • Eigene Reparaturversuche schließen die Gewährleistung und die Garantie von Materm aus.
  • Die Annahme der reklamierten Ware durch Materm stellt kein Anerkenntnis eines Gewährleistungsanspruches dar.
  • Soweit Materm im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, gilt als vereinbart, dass die retournierte Ware in das unbeschränkte Eigentum von Materm übergeht.
  • Unvollständige Lieferungen oder Beschädigungen auf dem Transportweg, sowie Schäden trotz ordnungsgemäßer Verpackung hat der Geschäftskunde innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen Postamt bzw. Zustellunternehmen zu beanstanden. Die Vorlage der erstellten Niederschrift ist Voraussetzung für die Ersatzlieferung.